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BGH - Entscheidung vom 26.06.2003

III ZR 405/02

Normen:
BGB §§ 197 196 Abs. 1 Nr. 7 a.F.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). [...]
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