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BAG - Entscheidung vom 05.06.2003

6 AZR 114/02

Normen:
EG Art. 10, 249 Abs. 3
ArbZG §§ 3 5 Abs. 1 § 4 S. 1, 3 § 7 Abs. 2 Nr. 1
Richtlinie 93/104/EG (vom 23. November 1993) Art. 2 Nr. 1 Art. 3 Art. 6 Nr. 2 Art. 16 Nr. 2 Art. 17 Abs. 3 Art. 18 Abs. 1 lit. b Ziffer i
BGB §§ 612 812 823 Abs. 2
ZPO § 256
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT, vom 23. Februar 1961) § 15 Abs. 2 lit c § 15 Abs. 6 lit. a
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes § 14

Fundstellen:
AuA 2003, 48
BAGE 106, 252
BAGReport 2004, 33
DB 2004, 138
MDR 2004, 401
NJW 2004, 1268

Die Parteien streiten über die Pflicht des Klägers zur Ableistung von Bereitschaftsdienst während einer Nachtschicht und die dafür zu entrichtende Vergütung. Der Kläger ist bei dem Beklagten als Disponent in der [...]
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