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BAG - Entscheidung vom 26.02.2003

5 AZR 690/01

Normen:
BGB §§ 134 138 Abs. 1 § 823 Abs. 2
StGB §§ 263 266a
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 41a Abs. 1 § 41b Abs. 1
SchwarzarbeitsG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1
SGB IV § 14 Abs. 2 § 28a
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2787) Art. 3 Nr. 2

Fundstellen:
AuA 12003, 46
BAGE 105, 187
BAGReport 2003, 257
BB 2003, 1960
DB 2003, 1581
MDR 2003, 1185
NZA 2004, 313
ZGS 2003, 325

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Klägerin war bei dem Beklagten in dessen Einzelfirma 'H S Hausverwaltung' als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. [...]
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