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BGH - Entscheidung vom 11.04.2002

III ZR 37/01

Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DB 2003, 992
MDR 2002, 938
NJW 2002, 1945
NZM 2002, 533
VersR 2002, 707
WM 2003, 382
ZGS 2002, 170
ZIP 2002, 1091
ZMR 2002, 677

Der Kläger hat von den Beklagten Zahlung einer Maklerprovision an sich und C. T. verlangt, mit dem er sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'Häusermakler R. & Partner' (künftig: R. & Partner) [...]
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