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BGH - Entscheidung vom 02.10.2002

V ZB 39/02

Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1

Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig. Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts [...]
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