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BGH - Entscheidung vom 26.09.2002

III ZA 9/02

Normen:
ZPO § 78b

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht [...]
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