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BGH - Entscheidung vom 07.02.2002

IX ZR 217/00

Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in rechtlicher Hinsicht einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts des Fehlens von ausreichendem [...]
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