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BGH - Entscheidung vom 21.02.2002

I ZR 281/99

Normen:
BRAO § 43b
BORA § 6 Abs. 1
UWG § 1

Fundstellen:
BB 2002, 1716
BRAK-Mitt 2002, 231
CR 2002, 729
GRUR 2002, 902
K&R 2002, 543
MDR 2003, 119
NJW 2002, 2642
VersR 2003, 132
ZUM-RD 2002, 525
wrp 2002, 1050

Die Kläger sind drei zu einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in G.. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte Vanity-Nummern mit der Belegung [...]
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