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BGH - Entscheidung vom 19.12.2002

III ZR 137/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 9

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Durch ihre Verurteilung zur Zahlung einzelner bezifferter Beträge sind die Beklagten insgesamt [...]
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