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BGH - Entscheidung vom 16.05.2002

III ZR 253/01

Normen:
BGB §138 Abs. 1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungsentgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter [...]
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