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BGH - Entscheidung vom 02.10.2002

2 StR 350/02

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 54

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Erklärung wurde vorgelesen [...]
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