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BGH - Entscheidung vom 13.09.2002

2 ARs 276/02

Normen:
StPO § 100 g Abs. 1 § 100 h Abs. 1 § 162 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 369

1. Die Staatsanwaltschaft Göttingen hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T. AG über Telekommunikationsverbindungsdaten [...]
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