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BGH - Entscheidung vom 06.09.2002

2 ARs 252/02

Normen:
StPO § 100 g Abs. 1 § 100 h Abs. 1 § 162 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2003, 163

1. Die Staatsanwaltschaft München I hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T-. AG über [...]
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