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BGH - Entscheidung vom 12.03.2002

IX ZR 184/00

Normen:
KO § 37 Abs. 1

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Ausübung [...]
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