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BGH - Entscheidung vom 12.12.2002

IX ZR 249/00

Normen:
BNotO § 19

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (zur Einordnung der Tätigkeit eines Anwaltsnotars bei einem Anlagegeschäft vgl. BGHZ 134, 100 , 104 ff.; BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX [...]
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