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BGH - Entscheidung vom 22.05.2002

VIII ZR 49/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001 verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM zu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen [...]
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