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BGH - Entscheidung vom 20.08.2002

5 StR 344/02

Normen:
StPO § 397 a Abs. 1

Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin T. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin T. bereits durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2002 [...]
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