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BGH - Entscheidung vom 11.12.2002

1 StR 454/02

Normen:
StGB § 56 Abs. 2

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit begründet, daß '- unabhängig von einer möglicherweise [...]
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