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BGH - Entscheidung vom 23.10.2002

VIII ZR 49/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sache. Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt 20.000 EURO auch dann nicht, wenn [...]
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