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BGH - Entscheidung vom 27.08.2002

3 StR 75/02

Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verfahrensverzögerung liegt auch nach Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Revisionsbegründung ist mit den Verfahrensakten erst am 25. Februar 2002 beim Generalbundesanwalt [...]
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