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BGH - Entscheidung vom 23.10.2002

IV ZR 280/01

Normen:
BGB § 2286

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts im Erbvertrag ist nicht zu beanstanden. [...]
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