Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform. Bei Ablauf des 15. März 1990 war M. N. als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt 43 verzeichneten Grundstücks, Flurstücke Nr. 31 b, 31 c, 31 [...]
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