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BGH - Entscheidung vom 26.09.2002

I ZR 102/00

Normen:
UWG §§ 1 3
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 3 Nr. 2
BRAGO § 3 Abs. 1 § 20 Abs. 1
BRAO § 43a Abs. 4 § 49b Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S.2

Fundstellen:
BGHReport 2003, 341
ZGS 2002, 384

Die Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, [...]
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