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BGH - Entscheidung vom 17.01.2002

IX ZR 170/00

Normen:
BGB § 607

Fundstellen:
ZInsO 2002, 200

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.). Das bloße 'Einfrieren' einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kredits nicht gleich und kann schon deshalb für sich [...]
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