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BGH - Entscheidung vom 11.07.2002

VII ZR 261/00

Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.)

Fundstellen:
BB 2002, 1832
MDR 2002, 1329
NJW-RR 2002, 1499

Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn für Rohbauarbeiten in Höhe von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen auf, die er in erster Linie auf Schadensersatz für einen die Klageforderung [...]
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