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BGH - Entscheidung vom 25.07.2002

3 StR 230/02

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. Obwohl [...]
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