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BFH - Entscheidung vom 08.01.2002

X B 164/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 926

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Zum einen sieht die Finanzgerichtsordnung ( FGO ) eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nur vor, wenn sie --anders als im [...]
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