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BFH - Entscheidung vom 30.07.2002

VIII B 23/02

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 20
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. [...]
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