Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93 (BFHE 173, 137 , BStBl II 1994, 296) und vom 3. März 1998 VIII R [...]
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