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BFH - Entscheidung vom 05.02.2002

VIII B 191/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 647

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer [...]
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