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BFH - Entscheidung vom 12.12.2002

VII B 115/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
KraftSt-ÄndG (1997)
KraftStG § 9

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 513

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines PKW mit Dieselmotor. Das Fahrzeug ist als bedingt schadstoffarm eingestuft. Der Steuersatz für Fahrzeuge dieser Art betrug zunächst 37,10 DM je 100 ccm Hubraum. [...]
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