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BFH - Entscheidung vom 29.05.2002

VII B 309/01

Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 177 Abs. 1
KraftStG § 9

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1180

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde sieht zu Unrecht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache [...]
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