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BFH - Entscheidung vom 18.07.2002

III B 18/02

Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und [...]
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