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BFH - Entscheidung vom 28.11.2002

IX B 131/02

Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 298

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben im Februar 1998 ein bebautes Grundstück. Ein Vorvoreigentümer hatte 1960 darauf ein Gebäude errichtet, in dem sich ebenerdig eine Autoreparaturwerkstatt befand, darüber [...]
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