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BFH - Entscheidung vom 04.11.2002

VI B 73/02

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kann keinen Erfolg haben. Die Vorinstanz hat aufgrund tatrichterlicher Würdigung des [...]
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