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BAG - Entscheidung vom 13.02.2002

5 AZR 470/00

Normen:
EFZG §§ 4 12
BGB §§ 275 284 288 291 323 324 615 616
Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996 idF vom 23. Oktober 1997) §§ 3 4 9 16 19
Betriebsvereinbarungen Nr. 6/1995, Nr. 4/1996, Nr. 19/1996, Nr. 2/1998, Nr. 4/1998 zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Adam Opel AG

Fundstellen:
AuA 2002, 279
BAGE 100, 256
BAGReport 2002, 267
BB 2002, 1489
DB 2002, 1162
NJW 2002, 2490
NZA 2002, 683

Die Parteien streiten über Vergütung im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Der Kläger war von 1979 bis zum 28. Februar 1999 als Montagearbeiter mit einem Monatslohn von zuletzt [...]
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