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BAG - Entscheidung vom 14.08.2002

7 AZR 372/01

Normen:
LPVG Brandenburg § 90 Abs. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 4 § 61
HRG (in der bis 22. Februar 2002 geltenden Fassung, a.F.) § 48 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4, Abs. 3 S. 1, 2 § 50 Abs. 3, 4 § 57c
HRG (in den vom 22. Dezember 1990 bis 24. August 1998 geltenden Fassungen) § 50 Abs. 3, 4
GG Art. 31 Art. 100 Abs. 1 S. 1, 2
BeschFG § 1 Abs. 5 S. 1
BGB § 625

Fundstellen:
AuR 2003, 125
NJ 2003, 223
NZA-RR 2004, 501

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2000 geendet hat. Der Kläger war beim beklagten Land an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU) vom 1. [...]
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