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BGH - Entscheidung vom 15.06.2000

I ZR 231/97

Normen:
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 16 Abs. 1, 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Fundstellen:
GRUR 2000, 872
NJW 2001, 228
ZUM 2000, 952

Die Klägerin (GEMA) ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Der Beklagte betreibt die Gaststätte 'E.' [...]
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