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BGH - Entscheidung vom 13.12.2000

2 StR 485/00

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. [...]
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