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BGH - Entscheidung vom 09.11.2000

III ZR 18/00

Normen:
GG Art. 14
NdsEnteigG §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1

Fundstellen:
UPR 2001, 156
VersR 2001, 1566
ZfIR 2001, 476

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der insgesamt 3608 m² großen Flurstücke 167/1 und 167/2 der Flur 10 der Gemarkung E. Von diesem Grundbesitz, auf dem früher eine Tankstelle und Kfz-Werkstatt, in letzter Zeit eine [...]
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