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BGH - Entscheidung vom 11.08.1999

3 StR 289/99

Normen:
StPO § 267

Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Ausdrucksweise des Richters nicht 'lustig' oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wahrung der Würde eines Gerichts [...]
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