Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB , sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt [...]
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