Die Revision des Beklagten zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ), weil der Wert seiner Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Durch das angefochtene [...]
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