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BGH - Entscheidung vom 05.02.1998

IX ZR 259/97

Normen:
GesO § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19
KO § 146 Abs. 1, 2, § 152
ZPO § 256

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 11 Abs. 3 Forderung 3
BGHR DDR-GesO § 18 Abs. 2 Bestätigungsbeschluß 2
BGHR DDR-GesO § 18 Abs. 2 Bestätiguungsbeschluß 2
BGHR KO § 146 Konkursfeststellungsklage 2
BGHR KO § 152 S. 1 Fristwahrung 1
BGHR KO § 152 S. 2 Forderungsausschluß 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 44
InVo 1998, 119
KTS 1998, 423
MDR 1998, 671
Rpfleger 1998, 260
VIZ 1998, 337
WM 1998, 622
ZIP 1998, 515
ZInsO 1998, 44

Der Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der L. GmbH. Zu diesem Verfahren meldete die Klägerin eine Kreditforderung von 904.211,65 DM an, die als vom Verwalter bestritten in die [...]
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