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BGH - Entscheidung vom 17.09.1998

IX ZR 300/97

Normen:
GesO § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 48
KO § 46 Satz 2

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 12 Abs. 1 S. 1 Herausgabeanspruch 2
BGHZ 139, 319
DStR 1999, 80
DZWIR 1999, 30
KTS 1999, 86
MDR 1998, 1423
NJW-RR 1999, 271
NZI 1998, 80
Rpfleger 1999, 36
WM 1998, 2160
ZIP 1998, 1805
ZInsO 1998, 332

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. H.- und T. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehung zu dem beklagten Kreditinstitut. Dieses hat einen [...]
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