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BAG - Entscheidung vom 19.02.1997

5 AZR 83/96

Normen:
Beschluß Nr. 3/80 des EWG-türkischen Assoziationsrates vom 19. September 1980 Art. 11
EFZG § 3 Abs. 1 (in der vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 1996 gültigen Fassung), §§ 5, 7
Gemeinsamer Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 10. März 1994 § 11

Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 3 EntgeltFG
AuA 1998, 68
BAGE 85, 167
BB 1997, 1313
DB 1997, 535, 1237
DStR 1997, 630
MDR 1997, 655
NJW 1997, 1942
NZA 1997, 652

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeitnehmer E. war bei der Beklagten vom 26. November 1985 bis zum 31. Dezember 1994 beschäftigt. Auf das [...]
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