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BAG - Entscheidung vom 04.12.1997

2 AZR 809/96

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 4 S. 3
MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Südbayerischen Textilindustrie (vom 12. Mai 1982/6. Oktober 1994) § 12
Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister sowie für Auszubildende in der Südbayerischen Textilindustrie einschließlich Maschinenindustrie (vom 25. Mai 1987) § 8

Fundstellen:
AP Nr. 143 zu § TVG Ausschlußfristen
BAGE 87, 210
BB 1998, 588
DB 1998, 680
DRsp VI(604)210a-c
NZA 1998, 431

Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten, einem Betrieb der Textilindustrie, als Abteilungsmeister beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 11. Mai 1992 zum 30. Juni 1992 gekündigt. Durch Urteil des [...]
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