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BGH - Entscheidung vom 15.10.1996

VI ZR 327/95

Normen:
BGB § 823
StGB § 266a

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266 a 4
BGHR StGB § 266 a Abs. 1 Vorenthalten 1
DB 1996, 2429
DRsp I(145)470d
JuS 1997, 951
KTS 1997, 109
MDR 1997, 145
NJW 1997, 133
NZS 1997, 233
VersR 1996, 1541
VersR 1997, 496
WM 1996, 2292
ZIP 1996, 1989
ZfS 1997, 13
wistra 1997, 102
wistra 1997, 64

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der P. GmbH gewesen ist, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur [...]
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