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BGH - Entscheidung vom 08.11.1996

V ZR 7/96

Normen:
DDR: LPGG § 34 (F: 2. Juli 1982)
SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1
SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BGHR DDR-LPGG § 34 Hauswirtschaft 1
BGHR SachenRBerG § 7 Abs. 1 Anwendungsbereich 1
BGHR SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag 1
BGHZ 134, 50
MDR 1997, 233
NJW 1997, 457
RAnB 1997 Nr. 39 (Ls)
VIZ 1997, 108
WM 1997, 124
ZIP 1997, 127
ZOV 1997, 39

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in G, Flur 3, Flurstück 438. Die Parzelle liegt hinter dem der Beklagten gehörenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück P Straße (Flurstück 437). Die Parteien waren [...]
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