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BGH - Entscheidung vom 04.07.1996

I ZB 6/94

Normen:
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
GRUR 1996, 977
MDR 1996, 1254
NJW-RR 1996, 1512
wrp 1997, 571

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des im beschleunigten Verfahren eingetragenen Warenzeichens 1 153 341 'P3-drano'. Hiergegen richtet sich der von der Inhaberin des älteren Zeichens 956 822 'DRANO' erhobene [...]
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